Sperren von Angeboten auf Verkaufsplattformen kann wettbewerbswidrig sein (KG, Urteil v. 12.05.2022 - 5 U 139/19)

Wer ein Produkt eines Wettbewerbers auf einer Verkaufsplattform wie eBay oder Amazon sperren lässt, handelt wettbewerbswidrig, wenn das Angebot objektiv nicht gegen dessen Schutzrechte verstößt.

In einem vom KG entschiedenen Fall hatte der dortige Beklagte ein von der dortigen Klägerin auf der Internethandelsplattform eBay eingestelltes Angebot sperren lassen, weil es (vermeintlich) dessen Schutzrechte verletzt. Eine solche Verletzung lag aber tatsächlich gar nicht vor. Die von dem Beklagten veranlasste Sperrung erfüllte daher den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG und war damit wettbewerbswidrig. Der Beklagte wurde vom Gericht daher zur Unterlassung verurteilt und musste die Verfahrenskosten tragen.