Der „Kündigungsbutton“ muss auch ohne Login funktionieren.

Seit dem 01.07.2022 muss Verbrauchern die Möglichkeit gewährt werden, online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse mittels eines „Kündigungsbuttons“ zu beenden. Der „Kündigungsbutton“ muss die Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der sie die erforderlichen Angaben zur Kündigung machen und die Kündigung absenden können.

 

Nach dem Beschluss des LG Köln vom 29.07.2022 (Az. 33 O355/22) verstoßen Unternehmer gegen diese Pflicht, wenn sich Verbraucher zur Kündigung in ihr Kundenkonto einloggen müssen. Denn dafür benötigen sie ihr Login-Passwort. Bei dem Passwort handelt es sich jedoch nicht um eine der zur Kündigung erforderlichen Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB. Die Norm sei ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimal- und Maximalvorgabe zu verstehen. Für Verbraucher, die ihr Passwort vergessen haben, werden durch das Erfordernis eines Logins nach Ansicht des Gerichts Hürden aufgebaut, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind und welche eine Kündigung erschweren können.

 

Unternehmer sollten daher prüfen, ob Verbrauchern bei der Verwendung des Kündigungsbuttons irgendwelche Hürden bereitet werden, insbesondere ob mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben verlangt werden.