Massenabmahnungen wegen Google Fonts

Im Januar 2022 ist eine Entscheidung des LG München ergangen, nach der die dynamische Einbindung von Google Fonts auf einer Webseite gegen Datenschutzrecht verstößt (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20). Dies nehmen nun einige Kanzleien zum Anlass, das Internet nach derart eingebundenen Google Fonts zu durchforsten und die jeweiligen Seitenbetreiber abzumahnen. Im Grundsatz wäre eine solche Abmahnung berechtigt, da ein Rechtsverstoß vorliegt. Allerdings werden von wenigen Kanzleien tausende von gleichlautenden Abmahnungen im Namen eines einzigen Mandanten versandt, die wohl rechtsmissbräuchlich sind. Denn in solchen Abmahnungen wird gar nicht erst die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sondern es wird angeboten, dass die Angelegenheit durch Zahlung eines Schadensersatzbetrages erledigt ist. Viele Abgemahnte zahlen den Betrag, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Wenn eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, stehen dem Abmahner aber keinerlei Zahlungsansprüche zu. Wir raten Ihnen daher, die Abmahnung von uns prüfen zu lassen, bevor Sie irgendwelche Zahlungen leisten.


Zudem sollte jeder Betreiber einer Internetseite prüfen, ob und wie er Google Fonts verwendet, um solche Abmahnungen gleich im Vorfeld zu vermeiden.